Daten als Zahlungsmittel – digitale Verbraucherrechte gestärkt - 25. Oktober 2021

26.10.2021

Ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werden erstmals Regelungen über sogenannte digitale Produkte aufgenommen (§§ 327 ff.). Zu diesen zählen digitale Inhalte wie z.B. Computerprogramme oder Streaming-Angebote sowie digitale Dienstleistungen wie soziale Netzwerke oder Verkaufsplattformen.

Nach den neuen Vorschriften gelten nun Gewährleistungsrechte auch für digitale Produkte – und zwar unabhängig davon, ob diese mit Geld oder der Preisgabe personenbezogener Daten bezahlt werden. Damit erkennt der Gesetzgeber erstmals an, dass Daten im Wirtschaftsleben ein hoher Wert zukommen kann. Ein Spannungsfeld besteht dabei zwischen dem Schuldrecht des BGB und dem Datenschutzrecht der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Einerseits soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern, falls sie dies wünschen, im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Preisgabe ihrer persönlichen Daten zum Bezahlen ermöglicht werden, andererseits darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere die Betroffenenrechte, nicht beschnitten werden.

Dr. Judith Klink-Straub ist Professorin für Zivilrecht und Zivilprozessrecht. Sie leitet das Institut für IT- und Datenschutzrecht (init.d).

Prof. Dr. Judith Klink-Straub