Nebenkläger in einem Strafverfahren darf auch sein, wer den Freispruch des Angeklagten erstrebt

14.01.2021

Zutreffende Begründung des BGH: Die Anschlussbefugnis setzt lediglich voraus, dass der Nebenkläger durch eine Katalogtat verletzt wurde, eine darüber hinaus gehende Positionierung gegen den Angeklagten ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Torsten Noak zu dem Beschluss des BGH ist nun in Heft 1/2021 der renommierten JuristenZeitung (JZ, dort S. 50 ff.) erschienen. Seinen Beitrag aus dem Jahre 2014 finden Sie hier.