Sperrklauseln beim Vereinswechsel eines Fußballprofis

06.10.2020

Der Sachverhalt: Am 2. September 2019 (Ende der Transferperiode: 18 Uhr an diesem Tag) verhandelten die Vereine TSG 1899 Hoffenheim und der Sportclub Freiburg kurzfristig, aber fristgerecht über den Wechsel des Spielers Vincenzo Grifo. Beachtung fand eine Klausel, die bekannt wurde (aber nicht im Wortlaut); es wurde Freiburg untersagt, den Spieler Grifo im Bundesligaspiel am 15. September 2019 gegen Hoffenheim einzusetzen. Freiburg verzichtete in diesem Spiel tatsächlich auf Grifo.

Mit dieser Sperrklausel wurde erstmals eine Sperre eines Spielers bei einem vollständigen Vereinswechsel vereinbart (für Leihspieler wurden sie schon untersucht). Die Wirksamkeit der Sperre wird in dem Aufsatz bearbeitet.

Zunächst wird das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers als mögliche Rechtfertigung untersucht. Von seiner Rechtsnatur als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einer Vertragspartei ausgehend wird dargelegt, dass der bisherige Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag (der am 2. September 2020 gegen Ablösezahlung zwischen den Vereinen vereinbart wurde) sein Weisungsrecht verloren hatte. Der neue Arbeitgeber Freiburg hatte es dem Spieler gegenüber ab Vertragsschluss. Weil ein Weisungsrecht immer auch nach billigem Ermessen einzusetzen ist, konnte sich Freiburg nicht gegenüber Hoffenheim verpflichten, sein späteres Weisungsrecht gegenüber Grifo so auszuüben, dass er am fraglichen Spieltag nicht zum Einsatz kommt. Das wären sachfremde und unzulässige Erwägungen, weil sie nicht den Arbeitsvertrag beträfen, sondern das Verhältnis „bisheriger Arbeitgeber – neuer Arbeitgeber“. Insofern wird dargelegt, dass die Sperre nicht aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt sein kann.

Mangels wirksamer Weisung führt die Vereinbarung zu einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vom Spieler Grifo. Ein solcher Eingriff ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell nicht zulässig, also auch nicht für einen einzigen Spieltag. Es wird erklärt, dass es nur eine legale Ausnahme für die Einschränkung der Berufsausübung gibt: ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Die detailliert untersuchten Voraussetzungen für diese Ausnahme liegen im Fall von Grifo aber nicht vor, wie weiter beschrieben wird.

Damit bleibt es dabei, dass die Sperre ein unerlaubter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Grifo war. Die TSG Hoffenheim hätte die Klausel nicht verlangen dürfen, aber der SC Freiburg hätte ihn auch nicht aufgrund der Sperrklausel am 15.9.2019 aus dem Kader nehmen dürfen.

Der vollständige Aufsatz von Prof. Dr. Peter Eisenbarth ist nur mit einem Abonnement beim Verlag C.H. Beck aufrufbar.

Prof. Dr. Peter Eisenbarth