Teilnahme am Studierfähigkeitstest

06.05.2021

Teilnahme am Studierfähigkeitstest

Erfreulicherweise sinken die Zahlen der Corona-Neuinfektionen in den letzten Tagen. Sie bleiben aber weiterhin auf hohem Niveau.

Aufgrund der aktuellen Corona-Verordnung hat das Rektorat beschlossen, die Teilnahme am Studierfähigkeitstest von den nachgenannten Voraussetzungen abhängig zu machen.

Zur Teilnahme am Studierfähigkeitstest an der HVF ist vorzulegen:

o   Ein negatives COVID-19-Schnelltestergebnis, bei Prüfungsbeginn nicht älter als 48 Stunden oder

o   eine Impfdokumentation gegen die COVID-19-Krankheit oder

o   ein Nachweis einer bestätigten COVID-19-Infektion.

 

Die Vorgaben gelten ab dem 15. Mai 2021.

Beachten Sie den nachfolgenden Hinweis und die Erläuterungen.

Hinweis:

-          Die vorzulegenden Unterlagen bringen Sie zum Studierfähigkeitstest mit. Vor Testbeginn werden die Unterlagen überprüft.

Erläuterungen:

-          Ein COVID-19-Schnelltest ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Nachweis über das negative Testergebnis ist von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung-TestV) zu führen (z.B. Testzentrum, Arztpraxis).

-          Als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 IfSG vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.

-          Als genesene Personen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.